Regulierung, nachgelesen
Was rechtlich feststeht, was noch aussteht, und welche Arbeit heute schon anfällt — belegt am Verordnungstext, nicht an Branchenmeldungen.
Ein digitaler Produktpass ist ein maschinenlesbarer Datensatz zu genau einer hergestellten Einheit — nicht zum Modell. Er trägt Kennung, Spezifikation, Materialien, Chargen, Leistungswerte und die Nachweise dazu, und er ist über eine Kennung auf dem Produkt abrufbar.
Für Fenster und Türen ist er heute nicht verpflichtend. Die Bauproduktenverordnung sieht ihn vor, aber das System entsteht erst durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission — und ein solcher Rechtsakt ist nicht in Kraft. Es gibt deshalb derzeit kein Datum, ab dem ein Fensterhersteller einen Pass ausstellen muss.
Rechtsstand
Sechs Punkte, jeder direkt aus dem Verordnungstext. Stand: 16. September 2026.
Die neue Bauproduktenverordnung gilt seit dem 8. Januar 2026. Einzelne Artikel galten bereits ab dem 7. Januar 2025, Artikel 92 gilt ab dem 8. Januar 2027.
Die alte Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 ist zum 8. Januar 2026 aufgehoben — ein Teil ihrer Artikel sowie die Anhänge III und V erst zum 8. Januar 2040.
Das Produktpass-System für Bauprodukte entsteht erst durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission. Bis dahin existiert das System, auf das sich alle weiteren Pflichten beziehen, rechtlich nicht.
Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts muss das System voll funktionsfähig sein. Die Pflichten nach Artikel 22 Absatz 7 gelten 18 Monate nach seinem Inkrafttreten. Für die Zeit davor hält die Verordnung ausdrücklich fest, dass Hersteller das System freiwillig nutzen können.
Bis zum 19. Juli 2026 errichtet die Kommission das zentrale Register, in dem mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden.
Ein delegierter Rechtsakt gilt frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten. Abweichungen sind nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen vorgesehen.
Quellen: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj und eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj. Die Übersichtsseite der Kommission nennt für die BauPVO den 7. Januar 2026; maßgeblich ist Artikel 96 der Verordnung selbst mit dem 8. Januar 2026.
Die Frist für Fenster und Türen hängt nicht an einem Kalenderdatum, sondern an einem Ereignis: dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 75. Ab diesem Tag bleiben sechs Monate, bis das System läuft, und 18 Monate, bis die Pflichten greifen.
Wer wissen will, wie viel Zeit bleibt, beobachtet also nicht den Kalender, sondern die Veröffentlichung dieses Rechtsakts. Solange er aussteht, ist jede Jahreszahl für Fenster und Türen eine Schätzung — auch die aus der Fachpresse.
Die genannten Termine liegen zwei Jahre auseinander, und keiner davon lässt sich auf einen Rechtsakt zurückführen. Ein Fachmagazin für den Metallbau titelt „Für Fenster & Türen ab 2028“ und schreibt, für bestimmte wichtige Bauprodukte beginne der Start bereits ab 2028. Andere Anbieter und Prüfstellen nennen Mitte oder Ende 2028, wieder andere 2029 oder 2030.
Das sind Einschätzungen, wann der delegierte Rechtsakt erscheinen könnte — keine Fristen. Wer danach plant, plant gegen eine Zahl, die niemand garantiert hat.
Unabhängig vom Termin: Der Pass lässt sich später nicht nachträglich erfinden. Die Daten müssen im Moment der Fertigung entstehen.
An zusätzlicher Arbeitszeit: nichts. Etiketten werden in der Fertigung ohnehin gedruckt, der QR-Code kommt auf dasselbe Etikett im selben Arbeitsschritt. Die Anbindung an das Passsystem ist eine einmalige Einrichtung; danach entstehen die Pässe ohne Zutun.
Das ist der Grund, warum die Frage nach dem Pflichtdatum praktisch weniger wiegt, als sie klingt. Wo die Fertigungsdaten je Einheit ohnehin entstehen, ist der Pass ein Nebenprodukt und keine zusätzliche Aufgabe. Wo sie nicht entstehen, hilft auch eine Frist nicht weiter.
Häufige Fragen
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